Rauchwarnmelderpflicht
in Baden-Württemberg seit Juli 2013

Vorschrift

 

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten
    ab dem 23.07.2013
  • für bestehende Gebäude
    ab dem 31.12.2014

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen

  • Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen
  • Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit

Verantwortlich

  • für den Einbau ist der Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage

Der Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD - Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (Drucksache 15/3251) - vom 19.03.2013 sieht vor, den §15 LBO-BW durch den folgenden Absatz zu ergänzen:

  (7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

 

  Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Beratung im Landtag am 10.04.2013 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Verkehrsrecht und Infrastruktur überwiesen. Das Ergebnis der nach Artikel 71 (4) der Landesverfassung notwendigen Anhörung der kommunalen Landesverbände wurd am 16.05.2013 als Drucksache 15/3492 veröffentlicht. In der Plenums-Sitzung des Landtages vom 10.07.2013 wurde die Gesetzesänderung in der vom Ausschuss für Verkehr und Infrastruktur empfohlenen Fassung (siehe oben) angenommen. das Gesetz ist am 23.07.2013, dem Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (Nr. 10/2013, S. 209, 22.07.2013), in Kraft getreten.